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VEREINSORDNUNG


 

Narrenzunft „Klammhoka“ Felldorf 1976 e.V.



 Vereinsordnung als PDF-Datei downloaden!

Themen, die die Vereinsordnung regelt:

1. Regelung von Neuaufnahmen
2. Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF
3. Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser
4. Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF
5. Regelung für Ehrungen
6. Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.
7. Einteilung von Arbeitseinsätzen
8. Aufnahme in die Gruppe Müllers Leut



Die hier vorliegende Vereinsordnung wurde vom Ausschuss der NZF erarbeitet und in der
Ausschusssitzung

am 24.02.2005 verabschiedet.


Die Vereinsordnung gilt als Ergänzung zur aktuell gültigen Satzung der NZF ab dem oben
angegebenen Zeitpunkt der Verabschiedung bis zum Widerruf oder bis zur Aktualisierung im
Rahmen einer weiteren Ausschusssitzung.


Am 10.11.2005 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 5.5
aktualisiert und verabschiedet.

Am 29.06.2006 und am 22.03.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter
dem Punkt 1.15 aktualisiert und verabschiedet.

Am 13.12.2007 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.20 und
2.10 aktualisiert, sowie mit Themen Punkt 8 ergänzt und verabschiedet.

Am 7.03.2013 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.9 und 1.15
aktualisiert, sowie mit den Themen Punkt 6.7.1 und 6.7.2 ergänzt und verabschiedet.

Am 3.04.2014 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 1.15 (kein
Mindestalter in der Gruppe Blechquäler) aktualisiert.

Am 02.04.2019 wurde in der Ausschusssitzung die Vereinsordnung unter dem Punkt 5.5
(Regelungen für Ehrungen) aktualisiert und der Punkt 1.21 (Spätester Abgabetermin für
Mitgliedsantrag) hinzugefügt.

Am 07.11.2019 wurde in der Ausschusssitzung der Punkt 2.11 zum Thema „Pause für Aktive“
hinzugefügt.

Am 06.07.2023 wurde in der Ausschusssitzung der Punkt 6.7.1 geändert (Streichung der Grabrede).

 

 

1. Regelung von Neuaufnahmen

1.1 Der Aufnahmeantrag in die NZF ist schriftlich durch Ausfüllen des Formulars
„Beitrittserklärung in die NZF“ beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
einzureichen.

1.2 Die Entscheidung über Neuaufnahmen obliegt dem Ausschuss.
1.3 Die aufnehmenden Gruppen unterbreiten dem Ausschuss jew. eine Empfehlung über

Aufnahmen bzw. Änderungen / Erweiterungen der Gruppe
1.4 Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der

Entscheidungen über Neuaufnahmen im Ausschuss fest.
1.5 Für die einzelnen Gruppen der NZF wird mit Ausnahme des Narrenrats keine

maximale Gruppengrösse festgeschrieben. Die Entscheidung über die
Vergrösserung einzelner Gruppen obliegt dem Ausschuss.

1.6 Bei Neuaufnahmen ist zu beachten, daß die Anzahl der Klammhoka-Masken stets
grösser ist als die Anzahl Räubermasken / Blechquäler.

1.7 Der Narrenrat wird auf die maximale Anzahl von 11 Personen begrenzt.
1.8 Für Aufnahmen in den Narrenrat ist eine mind. 2-jährige aktive Mitgliedschaft in

der NZF erforderlich.
1.9 Der jeweilige erste Vorsitzende hat den Verein mit dem Häs des Narrenrats zu

repräsentieren und gehört daher während seiner Amtszeit der Gruppe Narrenrat an.
Er ist somit von der 2-Jahres-Frist (aktives Mitglied) ausgenommen.

1.10 Ist bei der Neuwahl des Vorsitzenden der Narrenrat bereits mit der maximalen
Anzahl von 11 Personen besetzt, so wird der Vorsitzende zusätzlich in den
Narrenrat aufgenommen. Verläßt anschließend ein Mitglied den Narrenrat, so wird
die Anzahl der Personen im Narrenrat wieder auf 11 (incl. Vorsitzender) reduziert.

1.11 Für Neuaufnahmen in die einzelnen Gruppen, mit Ausnahme des Narrenrats, gilt
eine jew. mind. 1-jährige Probezeit, in der keine feste Häs-/Instrumenten-

zuordnung erfolgen muss.
1.12 Jeder ist bei Erfüllung der festgeschriebenen unteren Altersgrenzen der einzelnen

Gruppen berechtigt, den Antrag zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF zu stellen.
1.13 Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in eine Gruppe der NZF ist max. 1

Jahr vor dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.
1.14 Aufnahmen / Verabschiedungen erfolgen im Rahmen der jährlichen Fasnetseröffnung.
1.15 Mindestalter für die Aufnahme in die einzelnen Gruppen:

• Räuber: 16 Jahre
• Klammhoka: Häser ohne Maske:

Häser mit Maske: ab 12 Jahren
• Blechquäler: kein Mindestalter
• Narrenrat: 21 Jahre
• Müllers Leut: 40 Jahre
• Tanzgarde: 14 Jahre
• Kleine Tanzgarde: kein Mindestalter

1.16 Bestehende Mitgliedsverträge werden ohne Änderung erfüllt.
1.17 Bei Neuaufnahmen aktiver Mitglieder wird keine Kaution für Häser / Instrumente

verlangt.
1.18 Details regeln die Verträge der einzelnen Gruppen.
1.19 Es ist keine Gebühr bei der Aufnahme als Mitglied / aktives Mitglied zu entrichten.
1.20 Regelung von Neuaufnahme Müllers Leut, siehe Themen Punkt 8
1.21 Der Mitgliedsantrag muss spätestens bis zum 01.11. des Vorjahres gestellt sein, um

an der darauffolgenden Fasnet zuverlässig berücksichtigt werden zu können.

 

2. Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF

2.3 Ein Wechsel zwischen den Gruppen innerhalb der NZF wird prinzipiell jedem
aktiven Mitglied ermöglicht.

2.4 Der Wechsel zwischen den Gruppen der NZF ist beim Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter mittels Formular „Wechselformular der NZF“ zu beantragen.

2.5 Die Entscheidung über interne Wechsel obliegt dem Ausschuss. Die aufnehmenden
Gruppen unterbreiten hierzu dem Ausschuss eine Empfehlung.

2.6 Das Datum der schriftlichen Antragsstellung legt die Reihenfolge der
Entscheidungen über interne Wechsel im Ausschuss fest.

2.7 Die Wechsel werden mit der Fasnetseröffnung zur jew. kommenden Fasnet
vollzogen.

2.8 Eine Mindestgröße der einzelnen Gruppen muss bei einem internen Wechsel
erhalten bleiben.

2.9 Der Ausschuss stimmt einem internen Wechsel nur zu, sofern in der aufnehmenden
Gruppe ein Häs / ein Instrument frei ist. Ausnahmen: Das bisherige Häs / Instrument
der wechselnden Person wird in der bisherigen Gruppe wiederbesetzt oder es besteht
die musikalische Notwendigkeit eines internen Wechsels aus Sicht der Blechquäler.

2.10 Wechsel zwischen den Gruppen für in die Gruppe Müllers Leut,
siehe Themen Punkt 8

2.11 Aktiven Mitgliedern ist es möglich aus persönlichen Gründen ein Jahr zu pausieren
ohne dabei ihren Anspruch auf ein festes Häs oder Instrument zu verlieren.
In dieser Zeit müssen auch keine Arbeitseinsätze getätigt werden. Möchte das
Mitglied im darauffolgenden Jahr ebenfalls aussetzen, muss es in den passiven
Zustand wechseln und verliert alle Ansprüche.

 

3. Regelung zur Beschaffung, Bezahlung und zum Eigentum der Häser

3.1 Alle Häser und Instrumente sind Eigentum der NZF. Sonderregelungen für stark
personenbezogene Kleidungsstücke wie z.B. Schuhe werden über die
Gruppenverträge geregelt.

3.2 Jedes Kind, welches aktives Mitglied der NZF ist, bekommt von der NZF kostenfrei
ein Häs zur Verfügung gestellt. Als Kinderhäser gelten alle Häser ohne Maske.

3.3 Es ist das Ziel, dass die Eltern die Erstellung neuer Kinderhäser durch ihre Mitarbeit
unterstützen.

 

4. Besondere Bestimmungen für Jugendliche in der NZF

4.1 Mit schriftlichem Einverständnis der Eltern ist die Teilnahme von Jugendlichen

(aktive Mitglieder) ab 14 Jahren bei Veranstaltungen möglich.

4.2 Die Teilnahme von Jugendlichen unter 14 Jahren an Abendveranstaltungen ist nicht
möglich.

4.3 Weitere Details sind nach Rücksprache mit den Jugendleitern festzulegen.

 

 

5. Regelung für Ehrungen

Anrechenbare Jahre bei Ehrungen:

5.1 Als Gründungsjahr des Vereins wird das Jahr 1976 zugrunde gelegt.
5.2 Die für die Ehrungen ausschlaggebenden Mitgliedsjahre werden ab dem

Kalenderjahr gezählt, das auf die Vollendung des 16. Lebensjahres folgt.
5.3 Bei Neueintritt nach Vollendung des 16. Lebensjahres zählen die Mitgliedsjahre ab

dem darauffolgenden Kalenderjahr.
5.4 Springer / Ersatzläufer in den einzelnen Gruppen zählen als aktives Mitglied.
5.5 Als Mitgliedsjahre wird die Summe aller Jahre in der NZF, unabhängig von der

darin enthaltenen aktiven Zeit, berücksichtigt. Unterbrechungen der Mitgliedschaft
werden von der Gesamtzeit abgezogen.

Es werden folgende Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft verliehen:
- 10 Jahre
- 20 Jahre
- 30 Jahre
- 40 Jahre


5.6 Für die Ehrungen von Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter und

Dirigent wird die Summe aller Jahre in einer dieser Tätigkeiten berücksichtigt.
Unterbrechungen werden dabei abgezogen.

5.8 Für die Ehrungen als Vorsitzender wird die Summe aller Jahre in dieser Tätigkeit
berücksichtigt. Unterbrechungen werden dabei abgezogen.

 

In Anerkennung langjähriger Mitgliedschaft und besonderer Verdienste in der NZF, als
Mitglied oder aktives Mitglied, werden von der NZF folgende Ehrungen vorgenommen:

Mitglieder:
1. Ehrung nach 10 Jahren Urkunde
2. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde + Pin in Silber
3. Ehrung nach 30 Jahren Urkunde + Pin in Gold
4. Ehrung nach 40 Jahren Urkunde
5. Ehrung nach 50 Jahren Urkunde
usw.

 


Vorstandschaft, Ausschussmitglieder, Gruppenleiter, Dirigent:

1. Ehrung nach 10 Jahren Urkunde
2. Ehrung nach 15 Jahren Urkunde + Pin in Silber mit Kranz
3. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde + Pin in Gold mit Kranz

 


Vorsitzender:

1. Ehrung nach 10 Jahren Urkunde + Sachgeschenk *
2. Ehrung nach 15 Jahren Urkunde + Pin in Silber m. K. + Sachgeschenk *
3. Ehrung nach 20 Jahren Urkunde + Pin in Gold m. K. + Sachgeschenk *

 

* Die Festlegung des Sachgeschenks obliegt dem Ausschuss.

 Besondere Ehrungen:

Jedes Mitglied ist berechtigt, der Vorstandschaft andere Personen, die
außerordentliche Leistungen für die Zunft erbracht haben, für eine Ehrung
vorzuschlagen.
Über die Durchführung und Art der Ehrung entscheidet der Ausschuss.

Ehrenmitgliedschaft:

Für die Ernennung zum Ehrenmitglied gibt es keinen Automatismus. Die Entscheidung
obliegt dem Ausschuss.



6. Regelung für Geschenke bei Hochzeiten, Jubiläen, etc.


6.1 Geburt:

• kein Geschenk

6.2 Geburtstag Mitglieder, aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder:
• 50 Jahre 2 Flaschen Wein (nur aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder)
• 60 Jahre 2 Flaschen Wein
• 70 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €
• 80 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €
• 90 Jahre Geschenkkorb im Wert von 20.- €


6.3 Hochzeit Mitglieder:

• kein Geschenk

6.4 Hochzeit aktive Mitglieder:
• Geldgeschenk in Höhe von 50.- € für das Hochzeitspaar, unabhängig von einer

Einladung zu den Feierlichkeiten.

6.5 Tod Mitglieder ohne Ehrung:
• Trauerkarte


6.6 Tod Mitglieder mit 1 Ehrung und Gründungsmitglieder:

• Kleine Schale mit Schleife

6.7.1 Tod aktive Mitglieder und früher aktive Mitglieder (jetzt Mitglied) mit min. 2
Ehrungen:
• Große Schale mit Schleife
• Nachruf im Gemeindeblatt

6.7.2 Tod Mitglieder komplett ohne Aktivstatus mit min. 2 Ehrungen:
• Große Schale mit Schleife
• Nachruf im Gemeindeblatt

 

6.8 Vorsitzender, ehemaliger Vorsitzender und Ehrenmitglieder:
• Kranz mit Schleife
• Grabrede
• Nachruf im Gemeindeblatt

 

7. Einteilung von Arbeitseinsätzen


7.1 Für jew. ein gesamtes Kalenderjahr wird ein Arbeitseinsatzplan erstellt.
7.2 Der Arbeitseinsatzplan gilt für alle aktiven Mitglieder ab 16 Jahre in gleichem Maße

(Feste Maskenträger + Springer).
7.3 Aktive Mitglieder zwischen 14 und 16 Jahren werden teilweise bei geeigneten

Arbeitseinsätzen berücksichtigt.
7.4 Die leere Liste wird jew. bis Mitte November des vorausgehenden Jahres über die

Gruppenleiter an alle aktiven Mitglieder verteilt.
7.5 Jedes aktive Mitglied (min. 16 Jahre) markiert in der Liste die Arbeitseinsätze, bei

denen es nicht zur Verfügung steht.
7.6 Die Abgabe der Listen an die Gruppenleiter erfolgt jew. bis spätestens Dezember

des vorausgehenden Jahres.
7.7 Die für die Arbeitseinsätze verantwortlichen Personen erstellen auf Basis der

abgegebenen Listen den Arbeitseinsatzplan. Hierbei ist es das Ziel, die Wünsche aus
den abgegebenen Listen möglichst vollständig zu berücksichtigen und alle aktiven
Mitglieder möglichst gleichmäßig einzuteilen.

7.8 Der Arbeitseinsatzplan wird bis Ende Dezember des vorausgehenden Jahres an alle
aktiven Mitglieder über die Gruppenleiter verteilt.

7.9 Kann eine eingetragene Person einen Arbeitseinsatz nicht wahrnehmen, so kümmert
sich diese Person selbstständig um einen entsprechenden Ersatz.

7.10 Die Verantwortung für die Erfüllung der eingeteilten Arbeitseinsätze liegt bei den
eingeteilten Personen.

 

8. Regelung für die Neuaufnahme bzw. Wechsel der Müllersleut

Das Ziel des Müllers ist, bestehende Mitglieder zu halten und neue „ältere“
Mitglieder in den aktiven Stand zu bekommen. Ein Wechsel in den Müller steht
vorrangig jedem Mitglied ab 40 Jahren zu. Ein Wechsel ist immer möglich, wenn
ein Häs frei ist.


Die Neu-Anschaffung regelt der Ausschuss. Eine max. Anzahl der Müller´s-Leut
wird nicht festgelegt, jedoch werden pro Jahr nicht mehr als 2 neue Häser gefertigt
(Stand 2007).


Die Anzahl der Gruppe Müllersleut sollte die aktuelle Personenzahl der aktiven
Maskengruppen (Räuber/Klammhoka) nicht überschreiten.


Aktive Mitglieder haben das Vorrecht zu Nichtmitglieder/Passive Mitglieder im
Antragsjahr des Wechsels.


Die Wechsel- bzw. Neuanträge werden bis zu dem folgenden Termin der
Generalversammlung gesammelt. An diesem Stichtag werden aktive Mitglieder
den passiven Mitglieder/Nichtmitglieder vorgezogen.

Die schriftliche Antragstellung zur Aufnahme in die Gruppe ist max. 1 Jahr vor
dem angestrebten Aufnahmetermin (Fasnetseröffnung) möglich.

 

Vorgehensweise:

1. Anträge der aktiven Mitglieder werden nach Einreichdatum sortiert.
2. Anträge der passiven Mitglieder/Nichtmitglieder werden nach
dem Einreichdatum sortiert. Reihenfolge der Aufnahme hinter den aktiven

Mitglieder.
Ergebnis: Reihenfolge der Aufnahme.

3. Bei gleichem Einreichdatum wird ausgelost.
4. Die resultierende Liste ist verbindlich. Die Person auf Platz 1 wird als erstes mit

einem Häs (sofern eines frei ist) ausgestattet usw. Der Rest kommt auf eine
verbindliche geschlossene Warteliste, die im Folgejahr vorrangig behandelt wird

(egal ob aktiv/passiv oder Neumitglied)
5. Ist kein Häs frei, kommen alle auf die Warteliste
6. Die Bewerbungen im folgenden Jahr hängen sich nachfolgend an die geschlossene

Liste vom Vorjahr.



Stand Juli 2023